Fahrerkarten-Kommssion
Krankentransportscheine

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Die Regelung zur Annahme von Krankentransportscheinen unterscheidet zwischen Fahrten vor oder nach ambulanten Behandlungen und Fahrten von oder nach stationären Aufenthalten. Bei ambulanten Behandlungen wird der Patient am selben Tag behandelt, dies kann beim Arzt oder auch in einem Krankenhaus sein, bei stationären Aufenthalten bleibt der Patient mindestens eine Nacht im Krankenhaus.

Fahrten zu oder von einer ambulanten Behandlung u. ambulanter Operation

Fahrten zu oder von einer ambulanten Behandlung, also zum Arzt (auch chirurgische Ambulanz im Krankenhaus) werden von den Krankenkassen in den allermeisten Fällen nicht bezahlt.

Die Ausnahme bilden Serienbehandlungen (Krebspatienten/Strahlentherapie und Dialysepatienten).
Der Patient muss sich vor Antritt von ambulanten Fahrten einen Krankentransportschein oder entsprechenden Vordruck von seinem Arzt holen und diese Fahrten dann von seiner Krankenkasse genehmigen lassen.  Er wird diese Genehmigung aber nur in Sonderfällen erhalten, z. B. bei Strahlen- und Chemotherapien und Dialysefahrten.

Eine weitere Ausnahme sind Fahrten zu einer oder nach einer ambulanten Operation (muß auf dem Transportschein angekreuzt sein), da solche Fahrten von den Krankenkassen nicht genehmigt werden müssen.
In beiden Fällen zahlt der Patient dann  einen Eigenanteil von 10 %, mindestens aber 5 EURO, höchstens 10 EURO pro Fahr
Der Eigenanteil ist bei Dialysepatienten für jede Fahrt zu entrichten. Bei Fahrten zur Strahlen- oder Chemotherapie bei manchen Kassen nur für die 1. und letzte Fahrt, das liegt daran, dass man bei Strahlentherapiepatienten durch die Taxifahrten einen stationären Aufenthalt verhindern kann. Einige Kassen verlangen aber dennoch für jede Fahrt zur Strahlentherapie einen Eigenanteil (immer vorher die Kasse fragen).
Beispiele: Fahrt kostet 7 EURO, Patient zahlt Mindestbeitrag von 5 EURO dazu. Fahrt kostet 60 EURO, Patient bezahlt 6 EURO dazu (10 %), Fahrt kostet 120 EURO, Patient bezahlt den Höchstsatz von 10 EURO. Diese Zuzahlung leistet der Patient solange, bis sein gesetzlicher Eigenanteil von 2 % seines Bruttojahreslohnes oder bei chronisch Kranken (auch Strahlentherapien und Dialysen) von 1 % erreicht ist. 
Ist der jährliche gesetzliche Eigenanteil des Patienten bezahlt, erhält er von seiner Krankenkasse einen
Befreiungsausweis.
Trotz dieses Befreiungsausweises müssen alle (weiteren) ambulanten Fahrten zuerst von der Kasse genehmigt werden. Ausgestellte Befreiungsausweise gelten somit nicht generell als Freifahrtschein !
Diese Regelung gilt auch für Sozialhilfeempfänger. Sozialhilfeempfänger sind also nicht von Zuzahlungen befreit.

Ausnahme von dieser Regelung, in diesen Fällen können Sie die
Transportscheine weiterhin annehmen:

> Berufsgenossenschaften
> GUV
> Kostenträger ist ein Krankenhaus (auch Bluttransporte)

Fahrten zu oder von einer stationären Behandlung
(Krankenhausaufenthalte, Reha)

Bei Fahrten zu oder von einer stationären Behandlung, also bei einem
Krankenhausaufenthalt, aber auch bei Fahrten zur Rehaklinik, zahlt der Patienten einen Eigenanteil von 10 % der Fahrtkosten selber, mindestens aber 5 EURO, höchstens jedoch 10 EURO. Diese Regelung ist die gleiche wie bei den ambulanten Fahrten (siehe weiter oben). Der geleistete Eigenanteil zählt für den Patienten zu seinem Jahreseigenanteil hinzu.
Hat der Patient im Laufe des Jahres einen Befreiungsausweis erhalten, sind Fahrten zu oder von stationären Behandlungen für ihn frei ! Diese Fahrten müssen vorher nicht von der Krankenkasse genehmigt werden.
Diese Regelungen gelten auch für Sozialhilfeempfänger.

Ausnahme von dieser Regelung auch hier:
> Berufsgenossenschaften
> GUV
 

Privatpatienten
Manchmal ist es nicht so einfach eine private Krankenversicherung von einer gesetzlichen Krankenversicherung zu unterscheiden. So ist z. B. die Hamburg Münchener   eine gesetzliche, die Hamburg Mannheimer   aber eine private Krankenversicherung. Fragen Sie also im Zweifelsfall die Sprechstundenhilfe oder den Patienten.
Bei einer privaten Krankenversicherung zahlt der Patient immer erst seine Rechnung an den Arzt, das Krankenhaus oder an den Taxifahrer und bekommt diese Kosten hinterher von seiner Versicherung erstattet. Daher kassieren Sie bei Privatpatienten immer den Fahrpreis in bar, stellen eine Quittung aus und geben dem Fahrgast auch den KTS,

Worauf bei einem KTS zu achten ist
Auf einem KTS müssen folgende Daten unbedingt eingetragen oder angekreuzt sein:

- Kostenträger (Eintragung oben auf dem Schein)
- Adresse des Patienten mit Geb.-Datum
- Datum der Ausstellung
- Taxi/Mietwagen muss angekreuzt sein
- von nach muss angekreuzt sein
- Stempel des Arztes oder des Krankenhauses
- Unterschrift des Arztes
- Unterschrift des Fahrgastes auf der Rückseite des KTS
- gegebenenfalls Nummer und Gültigkeit des Befreiungsausweises auf der Rückseite des KTS eintragen.

Was sie wissen müssen:

Ambulante Fahrten können nur nach Genehmigung durch Arzt und Krankenkasse durchgeführt werden, diese Genehmigung erhalten nur Strahlentherapiepatienten sowie Dialysepatienten.
 

Patient zahlt bei ambulanten Fahrten (nach Genehmigung) und ambulanter Operation (keine Genehmigung der Kasse notwendig) 10 % Eigenanteil, mind. 5 EURO, höchst. 10 EURO. Bei Dialysefahrten zahlt der Patient für jede Fahrt den Eigenanteil, bei Strahlen- und Chemotherapien nur für die 1. und letze Fahrt.
 Beispiele für Zahlung des Eigenanteils:
Fahrt kostet 7 EURO, Patient zahlt Mindestbeitrag von 5 EURO dazu. Fahrt kostet 60 EURO, Patient bezahlt 6 EURO dazu (10 %), Fahrt kostet 120 EURO, Patient bezahlt den Höchstsatz von 10 EURO.
 

Sie, als Taxifahrer müssen sich bei ambulanten Fahrten vergewissern, hat der Patient:
einen Krankentransportschein
hat er eine Genehmigung für diese Fahrt(en) von seiner Krankenkasse
Hat der Patient keine Genehmigung, dürfen Sie den Krankentransportschein nicht annehmen, der Fahrgast zahlt die Fahrt selber !

Befreiungsausweise berechtigen nicht generellen zu Fahrten von oder zu einer ambulanten Behandlung, der Fahrgast benötigt auch die Genehmigung der Kasse.
 

Sozialhilfeempfänger zahlen die gleichen Eigenanteile wie gesetzlich Versicherte
 

Bei Fahrten zu oder nach stationärem Aufenthalt (Aufnahme in ein Krankenhaus oder Entlassung) zahlt der Fahrgast 10 % Eigenanteil, mind. 5 EURO, höchst. 10 EURO, hat er einen Befreiungsausweis, zahlt er nichts (Beispiele siehe oben). Sie können davon ausgehen, dass Sie hier in den allermeisten Fällen 5 EURO kassieren müssen, da bekanntlich die meisten Fahrten unter 50 EURO liegen.
Die Regelung gilt auch für Sozialhilfeempfänger.
 

Anders als bei ambulanten Fahrten, müssen Fahrten zu oder von einer stationären Behandlung nicht vorher von der Krankenkasse genehmigt werden.
 

Ohne Zuzahlung, Befreiungsschein und Genehmigung können Sie nur noch folgende Krankentransportscheine annehmen:

1) Berufsgenossenschaften
2) GUV (Gemeindeunfallversicherung)
3) Kostenträger ist ein Krankenhaus (deutlich auf dem Transportschein ausgewiesen)
4) Bluttransporte (Kostenträger ist gewöhnlich ein Krankenhaus)
 

Privatpatienten  zahlen die Fahrtkosten selber und behalten Ihren Krankentransportschein.
 

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